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Vollmacht

Sie bestimmen mit einer Vollmacht eine Person, die Sie in rechtlichen Angelegenheiten vertritt. So sorgen Sie für den Fall vor, dass Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit auf die Hilfe von anderen Personen angewiesen sind. Eine Vollmacht hat ähnliche Wirkungen wie ein Vorsorgeauftrag. Eine Vollmacht gilt jedoch nicht wie der Vorsorgeauftrag erst ab Eintritt der Urteilsunfähigkeit, sondern grundsätzlich bereits ab ihrer Erteilung.

Eine Vollmacht erteilen Sie schriftlich. Sie können einer Person Vollmacht für bestimmte Geschäfte (zum Beispiel den Verkauf einer Liegenschaft oder die Führung eines Prozesses) erteilen, oder Sie können die Person generell dazu ermächtigen, alle Rechtshandlungen und Geschäfte vorzunehmen (Generalvollmacht). Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Sie dauert bis zum Tod oder bis zum Verlust der Urteilsfähigkeit der vollmachtgebenden Person. Ist die vollmachtgebende Person urteilsunfähig geworden und werden ihre Interessen von der bevollmächtigten Person ungenügend gewahrt, so ergreift die KESB Massnahmen wie z.B. die Errichtung einer Beistandschaft. Eine Vollmacht ersetzt den Vorsorgeauftrag nicht.

Weiterführende Erklärung zur Vollmacht  sowie eine Mustervollmacht vom Kanton Aargau finden Sie hier: Kanton Aargau Vollmacht

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