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KESB Kindes- und Erwachsenenschutz

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) hat die Aufgabe, Massnahmen zu treffen, wenn eine erwachsene Person urteilsunfähig wird und ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Die KESB wird nur dann aktiv, wenn sie tatsächlich gebraucht wird. Dies kann auch auf Antrag der betroffenen Person geschehen. Die betroffene Person kann Personen vorschlagen, die als Beiständin oder der Beistand eingesetzt werden sollen, oder Personen ausschliessen. Diesem Wunsch kommt die Behörde nach Möglichkeit nach. Die Beiständin oder der Beistand erhält nur so viele Kompetenzen, wie nötig sind, um die Selbstbestimmung der betroffenen Person möglichst zu erhalten. Dabei gilt der Grundsatz: so viel wie nötig, so wenig wie möglich.

Im Kanton Aargau üben die Familiengerichte die Funktion der KESB aus (§ 59 Abs. 1 EG ZGB).

Familiengericht Baden

Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden
+41 56 200 13 95 und + 41 56 200 13 32 
familiengericht.baden@ag.ch  

Schalteröffnungszeiten: Mo bis Fr von 8–12 Uhr und von 13.30–17 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit: Mo bis Fr von 8–11 Uhr und von 14–16 Uhr

Gut zu wissen:  Sie können mit einer Patientenverfügung und einem  Vorsorgeauftrag  bereits im Voraus Anordnungen für den Fall einer Urteilsunfähigkeit treffen. Dadurch kann ein Tätigwerden der Erwachsenenschutzbehörde vermieden oder der Inhalt möglicher Massnahmen, soweit gesetzlich möglich, selbst bestimmt werden.

Unterstützung in diesem Bereich

Weitere Informationen in kurzen Text- und Filmbeiträgen zum Kindes und Erwachsenenschutz liefert die Webseite «kesb-kurz-erklärt» .

Die Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenen­schutz (KESCHA) ist ein Informations- und Beratungsangebot für Personen, die von einer Massnahme des Kindes- oder des Erwachsenen­schutzes betroffen sind.

Anlaufstelle Kindes- und Erwachsenenschutz KESCHA

Dörflistrasse 50, 8050 Zürich
+41 44 273 96 96, info@kescha.ch
kescha.ch
Beratungen nur telefonisch: Montag bis Donnerstag 9–11.30 Uhr / 14–16.30 Uhr; Freitag 14–16.30 Uhr.


 

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