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Finanzielle Unterstützung

Pflegende Angehörige können sich unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Spitex-Organisation anstellen lassen. Auch Betreuungsgutschriften oder Steuerabzüge können zu einer finanziellen Entlastung führen. 

Gut zu wissen: Der Kanton Aargau hat einen Finanzrechner für Angehörige. Mit wenigen Klicks können Sie herausfinden, ob Sie Anspruch auf eine Vergütung haben und an welche Stelle Sie sich wenden müssen. Finanzrechner für betreuende Angehörige

Anstellung bei einem Spitex-Betrieb

Pflegende Angehörige ohne Pflegefachdiplom können von Spitex-Betrieben nur für die Grundpflege angestellt werden, nicht aber für die Behandlungspflege wie Blutdruck messen, Insulin spritzen oder Medikamente verabreichen. Zur Grundpflege gehören unter anderem das An- und Auskleiden, die Körperpflege, der Transfer vom Bett in den Rollstuhl oder das Mahlzeiten eingeben. Nicht dazu gehören die Hilfe im Haushalt oder die Begleitung zur Ärztin oder zum Arzt. Der Umfang einer Anstellung richtet sich nach der Bedarfsabklärung, die immer von einer Pflegefachperson erbracht werden muss. 
Voraussetzungen: Sie müssen mindestens 18 Jahre alt und arbeitsfähig sein. Maximale Arbeitszeiten und Ruhetage müssen eingehalten werden. Die Pflege muss in der Landessprache dokumentiert werden. Um die Qualität der Pflege zu gewährleisten, müssen die Spitex-Organisationen gegenüber den Krankenkassen nachweisen, dass Sie über die nötigen pflegerischen Grundlagen verfügen oder diese erwerben können (z.B. mit einem Pflegekurs Pflegehelfer/-in SRK).

Gut zu wissen: Vorsicht ist geboten bei Organisationen, die sich ausschliesslich auf die Vermittlung von pflegenden Angehörigen spezialisiert haben. Diese begleiten und unterstützen die pflegenden Angehörigen oft ungenügend oder gar nicht. Administrative Aufgaben werden den pflegenden Angehörigen übertragen, eine kontinuierliche fachliche Begleitung mit regelmässigen Hausbesuchen fehlt ebenso wie eine Entlastung im Krankheitsfall. Ist eine Organisation hingegen dem nationalen Dachverband Spitex Schweiz  angeschlossen, kann dies als Qualitätsmerkmal gewertet werden.

Die Stadt Baden hat mit der Spitex Limmat Aare Reuss AG eine Leistungsvereinbarung. Pflegende Angehörige können sich unter bestimmten Voraussetzungen bei der Spitex Limmat Aare Reuss AG anstellen lassen. Sie erhalten nebst einer finanziellen Abgeltung für definierte Leistungen auch fachliche Unterstützung und exklusiven Zugang zu Kursen und Weiterbildungen. Kontakt: Verena Uhlenbruck, Fachverantwortliche Qualität, +41 56 203 56 00, verena.uhlenbruck@spitex-lar.ch

Betreuungsgutschriften

Betreuungsgutschriften stellen ein fiktives Einkommen dar, das bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Sie werden als Gutschrift auf das Konto der Sozialversicherung verbucht. Dies soll verhindern, dass die Übernahme unbezahlter Pflege-/Betreuungsleistungen für nahe Angehörige zu einer Schmälerung des individuellen AHV-Rentenanspruchs führt. Betreuungsgutschriften sollen somit den Einkommensausfall ausgleichen, der entsteht, wenn betreuende Angehörige aufgrund ihres Engagements ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben.
Anspruchsberechtigung: 1. Sie betreuen Verwandte in auf- und absteigender Linie (Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, erwachsene Kinder), Geschwister, Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkinder und neu (seit 1.1.2021) auch die LebenspartnerInnen, wenn Sie seit fünf Jahren im selben Haushalt leben. 2. Die hilfsbedürftige Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (neu reicht hier bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades). 3. Die Angehörigen müssen die hilfsbedürftige Person für die Betreuung leicht erreichen können. Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann (Art. 52g AHVV).

Gut zu wissen: Bei der SVA Aargau kann man online ein Merkblatt zur Betreuungsgutschrift herunterladen: www.sva-ag.ch Die Betreuungsgutschrift muss man übrigens jedes Jahr neu beantragen. 

Steuerabzug

Nach Steuergesetz Art. 42 des Kantons Aargau gilt: 3000 Franken Betreuungsabzug für Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt pflegebedürftige Personen betreuen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV beziehen, sofern die Steuerpflichtigen nicht nach den ortsüblichen Ansätzen für Hauspflegepersonal entschädigt werden. Der Abzug kann nicht geltend gemacht werden für Kinder, für die bereits ein Kinderabzug gewährt wird.

Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten

Viele pflegende und betreuende Angehörige sind gleichzeitig berufstätig, eine grosse Herausforderung. Trotz dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung,  Bundesgesetz vom Dez. 2019 bleibt der Dialog mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber wichtig und notwendig. Angehörige können sich beim Personaldienst nach Regelungen oder Massnahmen erkundigen, um eine situationsgerechte Lösung zu finden. Dabei gilt: Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten für die Organisation der notwendigen Betreuung von Familienmitgliedern, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners in Fällen von Krankheit oder Unfall verpflichtet. Der Urlaub beträgt maximal drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. Die jährliche Obergrenze betrifft alle Familienmitglieder ausser Kinder.  

Gut zu wissen: Für berufstätige pflegende Angehörige ist die Website Info Work+Care eine gute Informationsquelle ebenso der Ratgeber Zwischen Arbeitsplatz und Pflegeaufgabe der Krebsliga. 

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