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Finanzielle Unterstützung

Es gibt drei Leistungen, die betreuende Angehörige finanziell unterstützen, das sind Betreuungsgutschriften, Steuerabzüge und seit Januar 2021 gilt eine Lohnfortzahlung bei kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten. 

Betreuungsgutschriften

Betreuungsgutschriften stellen ein fiktives Einkommen dar, das bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird. Sie werden als Gutschrift auf das Konto der Sozialversicherung verbucht. Dies soll verhindern, dass die Übernahme unbezahlter Pflege-/Betreuungsleistungen für nahe Angehörige zu einer Schmälerung des individuellen AHV-Rentenanspruchs führt. Betreuungsgutschriften sollen somit den Einkommensausfall ausgleichen, der entsteht, wenn betreuende Angehörige aufgrund ihres Engagements ihre Erwerbstätigkeit reduzieren oder aufgeben.
Anspruchsberechtigung: 1. Sie betreuen Verwandte in auf- und absteigender Linie (Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, erwachsene Kinder), Geschwister, Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkinder und neu (seit 1.1.2021) auch die LebenspartnerInnen, wenn Sie seit fünf Jahren im selben Haushalt leben. 2. Die hilfsbedürftige Person hat Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (neu reicht hier bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades). 3. Die Angehörigen müssen die hilfsbedürftige Person für die Betreuung leicht erreichen können. Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann (Art. 52g AHVV).

Gut zu wissen: Bei der SVA Aargau kann man online ein Merkblatt zur Betreuungsgutschrift herunterladen: www.sva-ag.ch Die Betreuungsgutschrift muss man übrigens jedes Jahr neu beantragen. 

Lohnfortzahlung bei kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten

Seit 1.1.2021 gilt: Der Arbeitgeber wird zur Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten für die Organisation der notwendigen Betreuung von Familienmitgliedern, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners in Fällen von Krankheit oder Unfall verpflichtet. Der Urlaub beträgt maximal drei Tage pro Ereignis und maximal zehn Tage pro Jahr. Die jährliche Obergrenze betrifft alle Familienmitglieder ausser Kinder.

Steuerabzug 

Nach Steuergesetz Art. 42 des Kantons Aargau gilt: 3000 Franken Betreuungsabzug für Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt pflegebedürftige Personen betreuen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV beziehen, sofern die Steuerpflichtigen nicht nach den ortsüblichen Ansätzen für Hauspflegepersonal entschädigt werden. Der Abzug kann nicht geltend gemacht werden für Kinder, für die bereits ein Kinderabzug gewährt wird.

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